Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen: Voraussetzungen, Antrag bei der Pflegekasse und was es bringt

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„Pflege von Angehörigen Rentenpunkte“ wird häufig gesucht, und das zu Recht: Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und dafür beruflich kürzertritt, kann Rentenansprüche erwerben, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Die Pflegekasse der gepflegten Person zahlt dann Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Viele wissen das nicht und verschenken so Rentenpunkte, denn die Beiträge fließen nicht automatisch. Wer gilt als Pflegeperson Eine Pflegeperson pflegt nicht erwerbsmäßig, also nicht als Beruf. Das können Ehepartner, Kinder, Enkel, andere Verwandte, aber auch Nachbarn oder Freunde sein. Ein kleines Pflegegeld, das die gepflegte Person weitergibt, schadet nicht. Die Voraussetzungen 1. Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2. 2. Sie wird in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt, also nicht im Pflegeheim. 3. Die Pflege dauert wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Pflegt jemand mehrere Personen, werden die Stunden zusammengerechnet. 4. Die Pflegeperson arbeitet daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche. 5. Die Pflegeperson bezieht nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine volle Altersrente. Vor der Regelaltersgrenze zahlt die Pflegekasse auch dann Beiträge, wenn schon eine vorgezogene Altersrente läuft, und nach der Regelaltersgrenze noch bei einer Teilrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente bezieht, erwirbt aus der Pflege keine Rentenansprüche mehr. Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, kann jeder Pflegeperson sein, sofern er für sich die zehn Stunden erreicht. Die Beiträge werden dann nach Anteil aufgeteilt. Wie viel es bringt Die Höhe der Beiträge hängt von zwei Dingen ab: dem Pflegegrad der gepflegten Person und der Art der Leistung, die sie bezieht (nur Pflegegeld, Kombinationsleistung mit einem Pflegedienst oder nur Pflegesachleistung). Am meisten gibt es bei Pflegegrad 5 und reinem Pflegegeld, am wenigsten bei Pflegegrad 2 mit Sachleistung. Zur Einordnung: Ein Jahr Pflege bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld bringt fast so viel Rente wie ein Jahr Arbeit mit Durchschnittsverdienst, also fast einen Entgeltpunkt. Bei Pflegegrad 2 mit Pflegegeld ist es ungefähr ein Viertel davon. Die genauen Beträge ändern sich jedes Jahr mit der Bezugsgröße; die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen veröffentlichen sie. Zusätzlich zählen Pflegezeiten als Pflichtbeitragszeiten. Sie helfen also auch, Wartezeiten zu erfüllen, etwa die 35 Jahre für bestimmte vorgezogene Renten oder Ansprüche auf Reha und Erwerbsminderungsrente. So stellen Sie den Antrag 1. Die gepflegte Person beantragt bei ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad, falls noch nicht geschehen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (oder Medicproof bei Privatversicherten) wird auch erfasst, wer pflegt und wie viele Stunden. 2. Die Pflegeperson füllt den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ aus. Die Pflegekasse schickt ihn meist mit, man kann ihn aber auch anfordern oder auf der Website der Kasse herunterladen. 3. Darin gibt man Pflegeumfang, Arbeitszeit und Rentenstatus an. Die Kasse prüft und meldet die Beiträge an die Rentenversicherung. 4. Prüfen Sie später Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung, ob die Pflegezeiten eingetragen sind. Wichtig: Wer die Pflege schon länger leistet, aber nie gemeldet wurde, sollte den Fragebogen so bald wie möglich einreichen. Rückwirkend wird nur begrenzt anerkannt. Weitere Absicherung 1. Unfallversicherung: Pflegepersonen sind bei der Pflege gesetzlich unfallversichert, ohne Antrag und Beitrag. 2. Arbeitslosenversicherung: Wer für die Pflege seinen Job aufgibt oder reduziert, kann unter Umständen über die Pflegekasse in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. 3. Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beschäftigte können sich teilweise oder vollständig freistellen lassen; das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann die Lücke überbrücken. Beratung bekommen Sie kostenlos bei der Pflegeberatung der Pflegekasse, in Pflegestützpunkten und bei der Deutschen Rentenversicherung.

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