Kindergeld beantragen: 259 Euro 2026, Antrag bei der Familienkasse, Steuer-ID und Kinder über 18

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„Wie beantrage ich Kindergeld?“ gehört zu den häufigsten Fragen junger Eltern in Deutschland. Kindergeld gibt es für jedes Kind in gleicher Höhe, unabhängig vom Einkommen. Der Antrag ist schnell gestellt, man muss ihn aber selbst stellen. Wie viel Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat, für zwei Kinder also 518 Euro. Die Höhe wird regelmäßig angepasst; den aktuellen Betrag nennt die Familienkasse. Wer bekommt es Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, die in Deutschland wohnen oder hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. Für jedes Kind wird das Kindergeld nur an einen Berechtigten gezahlt. Leben die Eltern zusammen, bestimmen sie, wer es bekommt; leben sie getrennt, bekommt es in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Auch Eltern aus anderen Ländern haben Anspruch, wenn sie in Deutschland leben und arbeiten; für Staatsangehörige außerhalb der EU gelten bestimmte Aufenthaltstitel. So stellt man den Antrag Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beschäftigte im öffentlichen Dienst wenden sich teils an ihre eigene Familienkasse. Der Antrag geht online über die Website der Familienkasse, mit oder ohne Online-Ausweis, oder auf Papier per Post. Nötig sind die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und des Elternteils, der den Antrag stellt. Die Steuer-ID des Neugeborenen kommt in den ersten Wochen nach der Geburt automatisch per Post vom Bundeszentralamt für Steuern. Eine Geburtsurkunde muss in der Regel nicht mehr eingereicht werden, wenn die Daten elektronisch abgeglichen werden können. In manchen Fällen fordert die Familienkasse weitere Nachweise an. Bezahlt wird monatlich; der Auszahlungstermin richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Rückwirkend Kindergeld wird höchstens für sechs Monate rückwirkend vor dem Monat des Antrags gezahlt. Wer nach der Geburt zu lange wartet, verliert also Geld. Am besten gleich stellen, sobald die Steuer-ID da ist. Bis wann Bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Voraussetzungen. Vom 18. bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium macht, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist, einen Freiwilligendienst leistet oder einen Ausbildungsplatz sucht. Dafür sind Nachweise nötig, etwa eine Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung. Arbeitslose Kinder unter 21, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind, und Kinder mit einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, können ebenfalls Anspruch haben. Nach dem ersten Abschluss darf das Kind in der Regel bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass der Anspruch entfällt. Änderungen melden Umzug, neue Bankverbindung, Abbruch der Ausbildung oder Auszug ins Ausland müssen der Familienkasse gemeldet werden, sonst drohen Rückforderungen. Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob für Sie der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Sie müssen dafür nichts gesondert beantragen, nur das Kind in der Anlage Kind angeben. Zusätzlich gibt es für Familien mit kleinem Einkommen den Kinderzuschlag, ebenfalls bei der Familienkasse.

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