Schwerbehindertenausweis beantragen: Versorgungsamt, GdB, Merkzeichen, Nachteilsausgleiche und Widerspruch

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„Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis“ fragen viele nach einer schweren Erkrankung wie Krebs, Herzinfarkt, Diabetes, einer psychischen Erkrankung oder bei dauerhaften Gelenk- und Rückenleiden. Der Ausweis bringt Nachteilsausgleiche im Beruf, bei der Steuer und im Alltag. Den Antrag stellt man selbst, und er ist kostenlos. Wer bekommt ihn? Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt und bewertet die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen zusammen, nicht die Diagnose allein. Mehrere Erkrankungen werden nicht einfach addiert. Eine Behinderung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. Wo stellt man den Antrag? Beim Versorgungsamt bzw. der zuständigen Landesbehörde, in manchen Ländern bei der Stadt oder dem Kreis. Fast alle Bundesländer bieten einen Online-Antrag an; das Formular gibt es auch zum Ausdrucken. Was gehört in den Antrag? 1. Persönliche Daten. 2. Alle Gesundheitsstörungen, die Sie beeinträchtigen, auch scheinbar kleine (Hörminderung, Depression, Schlafapnoe). 3. Behandelnde Ärztinnen, Ärzte und Kliniken mit Adresse und Schweigepflichtentbindung, damit das Amt Befunde anfordern kann. 4. Vorhandene Befunde, Arztbriefe und Reha-Berichte: Wer sie direkt beilegt, beschleunigt das Verfahren. 5. Ein Passfoto, wenn der Ausweis ausgestellt werden soll (ab GdB 50). Wie lange dauert es? Je nach Bundesland und Fall oft zwei bis sechs Monate, manchmal länger. Das Amt bewertet nach der Versorgungsmedizin-Verordnung, meist nach Aktenlage, selten mit eigener Untersuchung. Merkzeichen Zusätzlich zum GdB können Merkzeichen eingetragen werden, zum Beispiel: G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert, z. B. für Behindertenparkplätze), B (Begleitperson fährt kostenlos mit), H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos), RF (Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag). Was bringt der Ausweis? 1. Fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr bei einer Fünftagewoche. 2. Besonderer Kündigungsschutz: Vor einer Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen. 3. Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung, je nach GdB; schon ab GdB 20 möglich. 4. Früherer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen (Altersrente für schwerbehinderte Menschen). 5. Je nach Merkzeichen Freifahrt oder Ermäßigung im Nahverkehr, Parkerleichterungen, Kfz-Steuer-Ermäßigung. 6. Ermäßigte Eintritte in Museen, Schwimmbäder und Veranstaltungen. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann man bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, die beim Arbeitsplatz ähnlichen Schutz bietet. Muss ich den Arbeitgeber informieren? Nein, grundsätzlich nicht. Um Zusatzurlaub und Kündigungsschutz zu nutzen, muss der Arbeitgeber aber von der Schwerbehinderung wissen. Widerspruch Ist der GdB zu niedrig oder ein Merkzeichen abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Fordern Sie die Akte mit den Gutachten an, um die Begründung zu verstehen. Sozialverbände wie VdK und SoVD helfen gegen einen Mitgliedsbeitrag; auch die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos. Befristung und Verschlimmerung Ausweise sind meist befristet. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden; das Amt prüft dann aber den gesamten GdB neu. Formulare und Zuständigkeiten unterscheiden sich je Bundesland; Informationen gibt es beim zuständigen Versorgungsamt und auf dem Portal einfach-teilhaben.de.

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